Aktuelles Urteil  Wer zahlt die Corona-Desinfektion in der Autowerkstatt?

Aktuelles Urteil  Wer zahlt die Corona-Desinfektion in der Autowerkstatt?

Nach einem Unfall lässt ein Geschädigter sein Auto reparieren. Die Werkstatt setzt Kosten für die Corona-bedingte Desinfektion des Fahrzeugs vor und nach den Arbeiten in Rechnung. Darf sie das?

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Wenn eine Autowerkstatt ein Unfallfahrzeug vor und nach der Reparatur Corona-bedingt desinfiziert, so darf sie nur einen Teil der Kosten dafür einer Versicherung in Rechnung stellen. Und zwar jene, die für die Desinfektion vor der Abholung durch den Kunden anfallen. Das zeigt ein Urteil des Amtsgerichts Wolfratshausen (Az.: 1 C 687/20), auf das der ADAC hinweist.

Im verhandelten Fall ging es um einen Mann, der nach einem unverschuldeten Autounfall seinen Wagen in einer Werkstatt reparieren ließ. Neben den reinen Reparaturkosten tauchten auf der Rechnung auch 70 Euro für die Fahrzeug-Desinfektion auf. Denn der Wagen sei nach der Annahme ebenso wie vor der Rückgabe an den Kunden entsprechend gesäubert worden, um Corona-bedingte Risiken auszuschließen.

Versicherung muss nur Desinfektion vor Rückgabe zahlen

Die Versicherung verweigerte die Zahlung dieser Position, die Sache ging vor Gericht. Und das urteilte, dass nur die Kosten für die Desinfektion vor der Rückgabe von der Versicherung zu bezahlen waren. Denn diese Desinfektion diente dem Schutz des Geschädigten, damit er sich keiner erhöhten Infektionsgefahr durch die am Auto arbeitenden Menschen aussetzen musste.

Die Desinfektion vor der Hereinnahme des Autos in die Werkstatt dagegen sei für den Reparaturbetrieb eine interne Arbeitsschutzmaßnahme, die unter die Allgemeinkosten falle und keine eigenen Zahlungspflichten auslösen könne. Diesen Teil der Kosten durfte die Werkstatt somit nicht berechnen.

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Author
Karl Schulz

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